Ihr Immobilienmakler in Wiesbaden, Mainz und Rheingau
Fragen und Antworten rund um Immobilien & Immobilienmakler
Was ist ein Makleralleinauftrag?
Bei einem Makleralleinauftrag übernimmt ein einziger Makler die Vermarktung Ihrer Immobilie. Der Vorteil für Sie: Ein individuelles Marketingkonzept und höchstes Engagement. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite Makleralleinauftrag.
Kann ich auch mehrere Makler gleichzeitig beauftragen?
Ja, natürlich. Nach unserer Erfahrung zahlt sich diese Vorgehensweise aber für die Eigentümer nicht aus.
Durch die Mehrfachbeauftragung kann die Anzahl der Personen steigen, die auf Ihre Immobilie aufmerksam werden. Auf der anderen Seite können Sie die Interessenten natürlich durch zum Teil abweichende Daten und Preise verunsichern. Zudem steigt das Risiko, dass die beauftragten Makler das Objekt zwar aufnehmen, aber nicht mit Engagement vermarkten, da nicht sichergestellt ist, dass sie auch eine Provision erhalten, wenn Sie nicht nachweisen können, dass der Käufer durch sie auf die Immobilie aufmerksam geworden ist.
Wieso bekomme ich als Interessent eine Widerrufsbelehrung, obwohl ich gar keinen Maklervertrag unterschrieben habe?
Bei Anfragen per Telefon, E-Mail, über unsere Homepage oder ein Immobilien-Portal entsteht automatisch ein sogenannter Fernabsatzvertrag. Wir sind in diesem Fall gesetzlich dazu verpflichtet, Sie über Ihr Widerrufsrecht zu unterrichten. Mit dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags entstehen keine Kosten. Eine Provision wird selbstverständlich nur dann fällig, wenn auch eine erfolgreiche Vermittlung stattgefunden hat
Warum einen Makler beauftragen?
Ein Immobilienverkauf kostet viel Zeit und Energie. In den meisten Fällen werden Sie durch einen professionellen Immobilienmakler einen höheren Kaufpreis und/oder eine schnelle Vermarktung, also ein besseres Ergebnis, realisieren können.
Achten Sie vor einer Beauftragung stets darauf, dass der Immobilienmakler eine gute Ausbildung und ausreichende Erfahrung besitzt.
Brauche ich einen Energieausweis und wo bekomme ich den?
Seit dem ersten Mai 2014 ist es grundsätzlich gesetzlich vorgeschrieben, einen gültigen Energieausweis zu besitzen und vorlegen zu können, wenn Sie eine Immobilie verkaufen oder vermieten möchten. Ausnahmen gelten im wesentlichen für Objekte, die unter Denkmalschutz stehen, für die kein Energieausweis vorgeschrieben ist.
Einen Energieausweis kann Ihnen ein Architekt, ein Bauingenieur oder auch ein Immobilienmakler erstellen. Bei Mehrfamilienhäusern wenden Sie sich am besten an die Hausverwaltung, diese sollte Ihnen das Dokument zur Verfügung stellen. Es ist zudem auch möglich, einen Energieausweis direkt über das Internet zu beantragen, wobei einige Daten und eine gewisse Vorkenntnis von Vorteil sind.
Was ist das Bestellerprinzip?
Das Bestellerprinzip ist am 01.06.2015 in Kraft getreten und gilt für die Vermietung von Wohnimmobilien. Es besagt, dass derjenige, der den Immobilienmakler beauftragt, diesen auch bezahlen muss.
Wenn ein Immobilieneigentümer also sein Objekt von einem Immobilienmakler vermieten lassen möchte, muss er diesen für seine Leistung bezahlen. Eine Umlage der Kosten auf den Mieter ist nicht möglich. Wenn ein Mietinteressent einen Immobilienmakler dagegen beauftragt, um eine passende Wohnung zu finden, muss er diesen auch bezahlen.
Was beinhaltet die Neuregelung über die Verteilung der Maklerkosten?
Am 23.12. 2020 trat die gesetzliche Neuregelung über die Verteilung der Maklerkosten in Kraft. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Käufer von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen (gilt nicht für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeobjekte) bei den Erwerbsnebenkosten zu entlasten. Käufer- und Verkäuferprovision werden durch die gesetzliche Regelung wechselseitig begrenzt. Beim Immobilienkauf und -verkauf gibt es künftig drei verschiedene Modelle, nach denen die Provision geregelt werden kann.
Erstes Modell: Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag. Darin legen sie auch die Höhe der zu zahlenden Provision fest, wenn das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung verkauft wird. Auch mit den potenziellen Käufern wird ein Maklervertrag geschlossen. Mit den Käufern kann keine andere Höhe der Provision vereinbart werden als mit der Verkäuferseite. Der Provisionsanteil muss identisch sein.
Zweites Modell: Eine weitere Möglichkeit beinhaltet, dass nur mit dem Verkäufer ein Maklervertrag geschlossen wird, der Makler somit alleiniger Interessenvertreter des Verkäufers ist. Da aber auch der Käufer einen Vorteil von der Vermittlungsleistung des Maklers hat, kann sich dieser verpflichtet, einen Teil der Provision zu übernehmen. Die Höhe des Anteils ist gesetzlich auf maximal 50% begrenzt. Der Käufer muss dies nur übernehmen, wenn er sich hierzu bereit erklärt hat und der Verkäufer oder Makler nachgewiesen hat, dass der Verkäufer Anteil gezahlt hat.
Drittes Modell: Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Verkäufer die Provision alleine zahlt, ohne dass es zu einer Beteiligung durch den Käufer kommt. Auch in diesem Fall ist der Makler einseitiger Interessenvertreter des Verkäufers.